Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)
Weissenbach International GmbH
1. Geltung
1.1 Soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart oder vom Verkäufer bestätigt worden ist, gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) für alle Verkaufsgeschäfte, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.3 Bei laufender Geschäftsbeziehung und Folgeaufträgen gelten die ALZ für alle Geschäfte auch, wenn Aufträge vom Käufer telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erteilt und vom Verkäufer ausgeführt werden, ohne dass dieser auf die Geltung der ALZ nochmals hinweist.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Alle Offerten des Verkäufers sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend. Im Rahmen eines Angebotes zugesandte Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
2.2 Für die Lieferung und Vertragsabwicklung ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Mündliche Absprachen (Ergänzungen, Änderungen und/oder Nebenabreden) werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer rechtsverbindlich.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, aus denen geschlossen werden kann, dass sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer nach Wahl des Käufers eine Zug-um-Zug-Zahlung zu leisten ist oder entsprechende Sicherheiten zu stellen sind. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer beides verweigert oder wenn die Frist abgelaufen ist. Der Verkäufer kann zugleich die sofortige Bezahlung aller noch offenen Rechnungen für bereits durchgeführte Lieferungen verlangen.
3. Datenspeicherung und überlassene Unterlagen
3.1 Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen-bezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3.2 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Die Ware ist am Lieferort vom Käufer anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.3 Mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Lieferort, der sich nach den INCOTEMS bestimmt, gehen die Gefahr und alle Kosten auf den Käufer über.
4.4 Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Übernahme gegen die üblichen Transport- und Lagerrisiken zu versichern. Er verpflichtet sich, Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall auf Anforderung an den Verkäufer abzutreten.
4.5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und von unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dieses gilt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt ebenfalls, wenn die Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer teilt dem Käufer Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt der Verkäufer sich nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten
für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.6 Der Verkäufer haftet bei nicht rechtzeitiger Lieferung nur im Falle eigenen Verschuldens und dem seiner Erfüllungsgehilfen. Seine Lieferanten und deren Lieferanten sind nicht seine Erfüllungsgehilfen. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer eventuelle ihm gegen seine Lieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abtreten. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent der vereinbarten Menge sind zulässig, bei entsprechender Erhöhung bzw. Reduzierung des Rechnungswertes.
5. Zahlung und Zahlungsverzug
5.1 Sofern in der Verkaufsbestätigung nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung des Verkäufers erwähnte Bankkonto kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer und schriftlicher Vereinbarung zulässig. Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt hereingenommen. Alle hieraus entstehenden Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Geleistete Zahlungen werden zunächst auf dem Verkäufer entstehende Kosten und Auslagen, dann auf Zinsen und erst dann auf die Kaufpreisforderung verrechnet. Der Verkäufer ist berechtigt im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes – Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels – die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen.
5.3 Gerät der Käufer durch Mahnung (§286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, nicht bezahlte Ware zurückzunehmen ggf. den Betrieb des Käufer zu betreten und die Ware wegzunehmen. Eine Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Sofern dem Käufer ein Mangel oder sonstiger Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss bekannt war, kann er weder die Zahlung verweigern, noch den Kaufpreises zurückbehalten. Dies gilt ebenfalls, wenn der Käufer den Mangel bzw. Beanspruchungsgrund in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt, es sei denn, der Verkäufer hat sie arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen.
5.5 Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in angemessenem Umfang verweigert oder zurückgehalten werden. Im Streitfall entscheidet ein von der für den Käufer zuständigen Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger über die Höhe. Dieser soll auch nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung entscheiden. Eine Aufrechnung ist nur mit den vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
6. Eigenschaften des Holzes
Holz ist ein Naturprodukt – mögliche naturgegebene Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind zu berücksichtigen. Die natürliche Bandbreite von Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die übernommene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu melden. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Der Verkäufer ist berechtigt im Falle nachgewiesener Beanstandungen unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.4 Sachmängelansprüche des Käufer verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetzt gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen werden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2 Der Käufer ist – im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu bearbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird die Sache Eigentum des Verkäufers.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs.3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer
nicht berechtigt.
9.5 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetreten Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort nach Kenntnisnahme den Verkäufer zu unterrichten.
9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) des Verkäufers um insgesamt mehr als 20 Prozent, ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
auf den Käufer über.
10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie alle zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.